DIE RENTENBESTEUERUNG
Rentenbesteuerung
Wie werden Versorgungsbezüge versteuert?
Versorgungsbezüge, die ein aus dem „aktiven Dienst“ ausgeschiedener Arbeitnehmer von seinem früheren Arbeitgeber erhält, ohne zu seiner Versorgung eigene Beiträge geleistet zu haben, sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und werden nach Abzug des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag „voll besteuert“. Versorgungsbezüge können auch unter eine Steuerbefreiungsvorschrift fallen, so z.B. Versorgungsbezüge der Kriegerwitwen.
Was zählt zu den Versorgungsbezügen?
Versorgungsbezüge sind im öffentlichen Dienst das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug, auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften, nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften oder
in anderen Fällen (d.h. „im privaten Dienst“) Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge.
Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Als schwerbehindert gilt eine Person mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 %.
Die Unterscheidung wird damit begründet, dass sich der mit den Zahlungen verfolgte „Versorgungszweck“ im öffentlichen Dienst unmittelbar aus den beamten- und versorgungsrechtlichen Vorschriften ergibt. Bei Arbeitnehmern im privaten Dienst ist dagegen eine Mindestaltersgrenze gesetzlich festgelegt worden, weil andernfalls der Beginn eines Versorgungsbezugs – und damit der Abzug des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag – beliebig und willkürlich vereinbart werden könnte.
„Typische“ Versorgungsbezüge sind nicht nur die Pensionen der Beamten, sondern auch die sog. Betriebsrenten der Werkspensionäre, sofern diese Leistungen nicht auf eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen.
Ob die Versorgungsbezüge laufend gezahlt werden, ist unerheblich. Von einem Versorgungsbezug, der zum Abzug eines Versorgungsfreibetrags berechtigt, ist auch dann auszugehen, wenn anstelle eines monatlichen Versorgungsbezugs eine Kapitalauszahlung oder Abfindung an den Versorgungsempfänger gezahlt wird.
Keine Versorgungsbezüge sind dagegen
- Übergangsgelder und Wartegelder nach § 11 SVG an einen in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten,
- Nachzahlungen von Arbeitslohn für die aktive Zeit, selbst wenn sie nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben gezahlt werden
- Zahlungen, die als Gegenleistung für im gleichen Zeitraum geschuldete oder erbrachte Dienstleistungen geleistet werden
- Vorruhestandsleistungen, die nicht wegen Erreichens einer Altersgrenze, sondern im Hinblick auf die frühere Tätigkeit gezahlt werden
- geldwerte Vorteile in Form von Fahrvergünstigungen an Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens
Diese Zuwendungen sind als laufender Arbeitslohn zu beurteilen, so dass der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 € in Betracht kommt.
Ein aus dem aktiven Dienst ausgeschiedener Arbeitnehmer, der weiterhin oder erneut für seinen Arbeitgeber tätig ist, kann Versorgungsbezüge und Aktivbezüge nebeneinander beziehen. Der Versorgungsfreibetrag darf dann aber nur von den Versorgungsbezügen abgezogen werden.
Bezüge wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge stellen unabhängig vom Alter des Bezugsberechtigten begünstigte Versorgungsbezüge dar. Ob eine Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, richtet sich nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen. Wird eine Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bezogen, muss der Nachweis ggf. durch eine Bescheinigung des zuständigen Versorgungsamtes geführt werden. Hinterbliebene sind die Witwe und die mit dem früheren Arbeitnehmer verwandten Kinder.
Wie werden Renten besteuert?
Im Gegensatz zu den Versorgungsbezügen unterliegen „Renten“ nur mit dem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer. Die Rentenbesteuerung erfolgt grundsätzlich nur im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung.
Renten liegen vor, wenn der Arbeitnehmer selbst während seiner Berufstätigkeit eigene Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung geleistet oder wenn zwar der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, diese jedoch beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn erfasst worden sind. Ob dafür vom Arbeitnehmer tatsächlich Lohnsteuer einbehalten worden ist, ist dagegen unerheblich.
Die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen hatte das BVerfG für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens zum 1.1.2005 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen. Im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes ist deshalb die Besteuerung von (Alters-) Renten grundlegend geändert worden:
Das Gesetz beinhaltet eine schrittweise Umstellung bis zum Jahre 2040 auf die sog. nachgelagerte Besteuerung, d.h. die Beiträge, die in die Rentenversicherung eingezahlt werden, werden in vollem Umfang von der Einkommensteuer freigestellt. Im Gegenzug werden die späteren Renten in vollem Umfang der Besteuerung unterworfen. Alle Renten mit Rentenbeginn bis einschließlich 2005 unterliegen ab dem Jahr 2005 einheitlich zu 50 % der Besteuerung. Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2 % auf 80 % und anschließend in Schritten von 1 % bis zum Jahre 2040 auf 100 % angehoben.
Der nachgelagerten Besteuerung unterliegen Renten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Leibrentenversicherungen, die die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Rente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Berechtigten vorsehen. Die sich ergebenden Versorgungsansprüche dürfen außerdem nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein, und es darf über den Anspruch auf Rente hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen.
Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Rente wird für jeden Rentnerjahrgang als Festbetrag bestimmt und auf Dauer festgeschrieben. Regelmäßige Anpassungen der Rente führen nicht zur Erhöhung des steuerfreien Teils der Rente.
Nach der Neuregelung sind die Bestandsrenten und Neufälle des Jahres 2005 bis zu einer Höhe von rund 18 900 €/Jahr (rund 1 575 €/Monat) bei Alleinstehenden generell steuerfrei. Bei einem Renteneintritt im Jahre 2018 verringert sich dieser Betrag auf 13 817 € (rund 1 132 €/Monat); der Anteil der Besteuerung beträgt 76 %.
Die Nichterklärung von Berufsunfähigkeitsrenten (und anderen steuerpflichtigen Renten) in der Einkommensteuererklärung kann u.U. als Steuerhinterziehung gewertet werden. Rentner können grundsätzlich auch dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sein, wenn ihnen das Finanzamt vor 2005 mitgeteilt hat, dass sie dazu eigentlich nicht mehr verpflichtet seien.
Können Kosten der Heimunterbringung steuerlich geltend gemacht werden?
Kosten für die behinderungs- oder pflegebedingte Unterbringung in einem Pflegeheim sind außergewöhnliche Belastungen, soweit die Kosten nicht von der Pflegeversicherung übernommen bzw. erstattet werden. Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld sind aber gegenzurechnen.
Leben Ehegatten gemeinsam in einem Pflegeheim und ist nur eine Person pflegebedürftig, sind die Kosten nur zwangsläufig, soweit sie auf den Pflegebedürftigen entfallen, weil der Umzug in das Pflegeheim auf der freien Entschließung des anderen Ehegatten beruht. Wird bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, ist eine Haushaltsersparnis aufwandsmindernd zu berücksichtigen.
Die Haushaltsersparnis ist durch einen Vergleich der aufgewendeten Kosten für das Pflegeheim mit den Kosten des aufgegebenen entsprechenden Haushalts zu ermitteln. Maßgröße sind dabei die üblichen Kosten eines Einpersonenhaushalts.
Zu den Aufwendungen, die nach § 33 EStG zum Abzug gebracht werden können, gehören auch Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim, während Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a EStG berücksichtigt werden können. Eine Aufteilung der durch das Pflegeheim in Rechnung gestellten Kosten in Unterhaltskosten i. S. des § 33a EStG einerseits und Krankheitskosten i. S. des § 33 EStG anderseits kommt bei der krankheitsbedingten Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegheim nicht in Betracht. Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen. Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahres vor, sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat). Kosten der Unterbringung in einem Krankenhaus können regelmäßig ohne Kürzung um eine Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Kosten für den behinderten- oder pflegegerechten Umbau der eigenen Wohnung können ebenfalls als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein.
BEI FRAGEN UND ANREGUNGEN