LEISTUNGEN
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WIR BIETEN FOLGENDE LEISTUNGEN:
Die Martin Steuerberatung ist auf die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen und Unternehmern spezialisiert. Unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens sowie der Größe bieten wir Unternehmern ein breit gefächertes Leistungsspektrum an.
Neben der Erstellung von Jahresabschlüssen fertigen wir alle relevanten betrieblichen Steuererklärungen für Unternehmen sowie Konzerne an. Ziel unserer steuerlichen Beratung ist die Optimierung der Steuerlast unserer Mandanten sowie die optimale Realisierung von Steuersparmöglichkeiten. Darüber hinaus betreuen wir unsere Mandanten bei steuerlichen Außenprüfungen, übernehmen die Finanzbuchhaltung sowie Lohnbuchhaltung und vertreten unsere Mandanten auch vor Finanzgerichten in steuerrechtlichen Angelegenheiten.
Ob das Unternehmen oder der Konzern betriebswirtschaftlich gesehen optimal für die Zukunft gerüstet ist, können wir mithilfe einer betriebswirtschaftlichen Analyse darlegen. Wettbewerbsdruck, steigende Komplexität und wachsender Kostendruck machen es erforderlich, eine darauf ausgelegte Strategie zu entwickeln und diese zu implementieren, damit das Unternehmen auch für die Zukunft leistungsfähig sowie wirtschaftsfähig bleibt.
Eine betriebswirtschaftliche Analyse ist daher unabdingbar, denn nur so können mögliche Risiken erkannt werden und frühzeitig darauf reagiert werden. Unsere Kanzlei begleitet Unternehmen sowie Konzerne mit einer fundierten betriebswirtschaftlichen Beratung in allen Phasen der Unternehmensentwicklung.
Die Steuererklärungspflicht besteht nach den §§ 149 bis 153 AO und den Einzelsteuergesetzen. So verlangen z. B. das Einkommensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Gewerbesteuergesetz und das Umsatzsteuergesetz die jährliche Abgabe einer Steuererklärung; für die Einkommensteuer wird diese in § 25 Abs. 3, 4 EStG sowie §§ 56, 60 EStDV konkretisiert.
Ob für einen Veranlagungszeitraum z.B. eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, richtet sich namentlich nach § 56 EStDV. Die Erklärungspflicht als solche ist eine höchstpersönliche Verpflichtung; sie ist mit Zwangsmitteln gem. § 328 AO erzwingbar. Die fristgerechte Abgabe kann mit verwaltungsrechtlichen Druckmitteln, wie einem Verspätungszuschlag gem. § 152 AO, durchgesetzt werden.
Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht auch, wenn das Finanzamt gem. § 149 Abs. 1 Satz 2 EStG hierzu auffordert. Beschränkt Steuerpflichtige sind erklärungspflichtig, sofern die Steuer nicht dem Steuerabzug unterliegt und dadurch gem. § 50 Abs. 2 EStG bereits abgegolten ist. Erweitert beschränkt Steuerpflichtige i.S.d. § 2 Abs. 1 AStG haben hingegen sämtliche Einkünfte zu erklären.
Die Abgabe der Steuererklärung ist eine persönliche Pflicht der Steuerpflichtigen, die nach den §§ 328 ff. AO erzwingbar ist. Alternativ kann das Finanzamt gem. § 162 AO auch die Besteuerungsgrundlagen schätzen und auf dieser Grundlage einen Steuerbescheid erlassen, wobei die Erklärungspflicht dennoch unverändert fortbesteht. Eine Änderung eines Schätzbescheids im Einspruchsverfahren ist aber möglich.
Bis zum VZ 2010 mussten jegliche Steuererklärungen schriftlich nach amtlichem Vordruck abgegeben werden.
Ab VZ 2011 ist gem. § 25 Abs. 4 EStG bei Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG und sofern kein Veranlagungsfall nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG gegeben ist, zwingend eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (= Elektronische Steuererklärung/Elster) vorzunehmen. Bilanzen sind nach § 60 EStDV in der gleichen Form zu übermitteln.
Die Steuererklärung ist gem. § 149 Abs. 2 AO grundsätzlich innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des zu veranlagenden Kalenderjahres abzugeben. Wird zur Erstellung der Steuererklärung ein Steuerberater beauftragt haben, verlängert sich nach einem gemeinsamen Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder die Abgabefrist bis zum 31. Dezember des Jahres. Im Einzelfall ist auch eine weitergehende Verlängerung gem. § 109 AO möglich.
Wir unterstützen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen bei der Erstellung sämtlicher Steuererklärungen und den damit in Zusammenhang stehenden Anträgen. Sofern erforderlich bieten wir auch Beistand in außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren mit den Organen der Finanzverwaltung
Ein kaufmännisches Geschäftsjahr wird mit dem Jahresabschluss rechnerisch abgeschlossen. Der Jahresabschluss hat neben seiner Funktion der Grundlage für die Unternehmensbesteuerung durch die Finanzbehörde auch eine weitere zentrale Funktion- er dient als Informationsgrundlage für Gläubiger, Investoren, Banken sowie für das eigene unternehmerische Handeln.
Die Martin Steuerberatung erstellt Ihren Jahresabschluss, gleich ob Ihr Unternehmen einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht oder Sie freiberuflich tätig sind. Dabei spielt es auch keine Rolle welche Rechtsform Ihr Unternehmen hat, d.h. ob es sich um eine Kapital- oder Personengesellschaft handelt.
Das Leistungsangebot der Kanzlei TH MARTIN im Rahmen der Lohnbuchhaltung ist individuell an die Bedürfnisse unserer Mandanten angepasst.
Die Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen ist ein sehr komplexes Themengebiet, da neben den Regelungen des (Lohn-)steuerrechts auch arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen zu beachten sind, die zudem einer stetigen Änderung unterliegen.
Viele Arbeitgeber lagern Ihre Lohnbuchhaltung deshalb gerne aus.
Wir übernehmen für Sie die komplette Lohnbuchhaltung einschließlich der Meldungen an die Sozialversicherungsträger. Unser Leistungsspektrum beinhaltet selbstverständlich auch den Schriftverkehr mit den Sozialversicherungsträgern, das Stellen von Anträgen, die Begleitung von Sozialversicherungs- und Lohnsteueraußenprüfungen. Hierbei spielt es keine Rolle, welche Rechtsform Ihr Unternehmen hat und wie viele Mitarbeiter beschäftigt sind.
Sofern gewünscht kann der Austausch sämtlicher Lohnunterlagen und Angaben zu Arbeitnehmern auch digital über eine Cloud erfolgen. Für alle Arbeitnehmer können Sie dabei zusätzlich einen individuellen Cloud-Bereich mit Archiv freischalten. So sparen Sie Zeit und Geld für den Ausdruck und die Kuvertierung aller Lohnunterlagen.
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Wann entsteht die sog. Spekulationssteuer bei Immobiliengeschäften?
Bis 1999 tauchte der Begriff „Spekulationsgeschäfte“ im Einkommensteuergesetz auf. Zur Vermeidung einer Irreführung, da Spekulationsgeschäfte auch ohne Spekulationsabsicht vorliegen können, wurde die entsprechende Vorschrift des § 23 EStG umbenannt in „private Veräußerungsgeschäfte“.
Grundsätzlich sind die Anschaffung und die Veräußerung einer Immobilie Voraussetzung für die Verwirklichung eines Veräußerungsgewinns im Sinne der Spekulationssteuer. Die Veräußerung ist das unabdingbare Besteuerungsmerkmal für die Anwendung der Spekulationssteuer. Unter Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung einer Immobilie zu verstehen. Dies sind insbesondere Verkauf und Tausch. Das Motiv für die Veräußerung der Immobilie ist dabei unbeachtlich (Beispiel: Veräußerung auf Grund persönlicher Zwangslage). Insbesondere ist es für die Steuerpflicht unerheblich, ob der Veräußerer in spekulativer Absicht gehandelt hat.
Auch die Einbringung einer Immobilie des Privatvermögens in eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten gilt als Veräußerung.
Unentgeltliche Übertragungen einer Immobilie, wie z.B. Erbfall oder Schenkung, sind kein entgeltlicher Erwerb und damit keine Anschaffung. Dem neuen Eigentümer wird jedoch insbesondere die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet. Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt somit dann vor, wenn zwischen der Anschaffung durch den Rechtsvorgänger und der Veräußerung durch den neuen Eigentümer die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Keine Anschaffung ist grundsätzlich die Herstellung einer Immobilie. Etwas anderes gilt lediglich für vom Stpfl. errichtete, ausgebaute oder erweiterte Gebäude, Gebäudeteile, Wohnungen und Außenanlagen, wenn der zugehörige Grund und Boden innerhalb der Spekulationsfrist veräußert wird. In diesem Fall liegt ein privates Veräußerungsgeschäft sowohl hinsichtlich des Grund und Bodens, als auch hinsichtlich der darauf stehenden mitveräußerten, selbst hergestellten Gebäude, Gebäudeteile, Wohnungen oder Außenanlagen vor. Dies gilt auch bei unentgeltlichem oder teilentgeltlichem Erwerb, wenn der Stpfl. den Grund und Boden innerhalb der Spekulationsfrist seit seiner Anschaffung durch den Rechtsvorgänger veräußert. Das zwischenzeitlich errichtete Gebäude unterliegt der Besteuerung unabhängig davon, ob der Rechtsvorgänger oder der Veräußerer das Gebäude errichtet hat.
Wie wird die Spekulationsfrist bei Immobilien ermittelt?
Für die Berechnung, ob die Veräußerungsfrist überschritten ist, ist grundsätzlich bei Anschaffung und Veräußerung das obligatorische Geschäft (das ist regelmäßig der notarielle Kaufvertrag) maßgebend. Grundsätzlich gilt, dass ein privates Veräußerungsgeschäft bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten vorliegt, die innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung veräußert werden.
Das private Veräußerungsgeschäft bei Verkauf eines Grundstücks beinhaltet auch auf dem Grundstück stehende Gebäude und Außenanlagen. Demnach werden auch Gebäude, Außenanlagen und Gebäudeteile sowie Wohnungen, soweit sie im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung des Grundstücks erst errichtet, ausgebaut oder erweitert wurden und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung des Grundstücks nicht mehr als zehn Jahre beträgt mit besteuert. Ein privates Veräußerungsgeschäft ist auch dann gegeben, wenn ein unbebautes Grundstück parzelliert und einzelne Parzellen veräußert werden.
Gibt es Ausnahmen bei der Spekulationssteuer?
Zur Vermeidung der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Wohnsitzwechsel beinhaltet das Gesetz eine Ausnahmeregelung, nach der die Veräußerung von selbstgenutztem Wohneigentum unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Besteuerung unterliegt. Begünstigt sind bebaute Grundstücke sowie die darauf stehenden Gebäude, selbständigen Gebäudeteile, Wohnungen und andere WG, die entweder im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Hinsichtlich der Beurteilung, ob die Wohnung ununterbrochen zwischen Anschaffung und Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, ist jeweils auf den Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen.
Der Nutzung zu Wohnzwecken dient eine Immobilie, wenn sie bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Ein häusliches Arbeitszimmer dient somit nicht Wohnzwecken. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist damit auch gegeben, wenn die Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt wird oder es sich um eine nicht zur Vermietung an Dritte dienende Ferienwohnung handelt. Unschädlich ist es, wenn der Stpfl. die Wohnung einem Kind, für das er einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hat, unentgeltlich zu dessen Wohnzwecken zur Verfügung stellt. Dies gilt aber nicht für andere Angehörige.
Wie wird der Veräußerungspreis ermittelt?
Der Gewinn oder Verlust aus einem Immobilienverkauf ermittelt sich grundsätzlich als Unterschied zwischen Veräußerungspreis auf der einen Seite und Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Werbungskosten auf der anderen Seite. Dabei sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ggf. um die steuerlich geltend gemachten Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen zu mindern.
Veräußerungspreis
./. | Anschaffungs- oder Herstellungskosten ggf. gemindert um AfA (o.Ä.) | |
./. | Werbungskosten im Rahmen der Veräußerung | |
Veräußerungsgewinn/-verlust |
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in dem Umfang um die AfA einschließlich erhöhter Absetzungen und Sonderabschreibungen zu mindern, in dem sie tatsächlich bei der Ermittlung von Überschusseinkünften abgezogen worden sind. Auf diese Weise werden die geltend gemachten Abschreibungen im Ergebnis nachversteuert. Als Werbungskosten werden grundsätzlich alle durch ein privates Veräußerungsgeschäft veranlassten und vom Veräußerer getragenen Aufwendungen berücksichtigt (beispielsweise Kosten für Verkaufsannonce in einer Zeitung, Rechts- und Beratungskosten).
Da das private Veräußerungsgeschäft zu den Überschusseinkunftsarten gehört ist der Veräußerungsgewinn oder -verlust im Zuflussjahr des Veräußerungserlöses zu erfassen.
Seit dem 19.08.2018 kann das Baukindergeld beantragt werden. Das Baukindergeld beträgt € 12.000 für jedes im Haushalt der antragstellenden Eltern lebende Kind im Zeitpunkt der Antragstellung unter 18 Jahren, auszahlbar in 10 Jahresraten à € 1.200 (wohl aber nur, solange die Immobilie eigenen Wohnzwecken dient und Kindergeld bezogen wird).
Zuständig für das Baukindergeld ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Weiterführende Hinweise enthält ein entsprechendes Merkblatt der KfW.
Mit dem Baukindergeld wird der Erwerb oder die Herstellung von in Deutschland belegenem Wohneigentum gefördert, z.B. als Eigentumswohnung, Einfamilienhaus oder in Mehrfamilienhäusern. Die Förderung ist nicht auf den Neubau beschränkt, kann also z.B. auch erfolgen, wenn der Antragsteller ein Objekt erwirbt, in dem er bereits wohnt.
Beanspruchen können das Baukindergeld Ehegatten, eingetragene und nicht eingetragene Lebenspartner sowie Alleinerziehende, zu deren in der Wohnung geführtem Haushalt mindestens ein Kind gehört. Die Antragsteller dürfen im Zeitpunkt der Beantragung nicht Eigentümer einer selbstbewohnten oder zu Wohnzwecken vermieteten Immobilie sein.
Für das maßgebliche Haushaltseinkommen ist auf das durchschnittliche Einkommen des vorletzten und vorvorletzten Jahres abzustellen; für Anträge im 2019 demnach 2016 und 2017. Das maßgebliche Haushaltseinkommen darf bei einem Kinde € 90.000 nicht überschreiten. Je weiterem Kind erhöht sich die Grenze um jeweils € 15.000.
Die Regelung gilt rückwirkend für Käufe bzw. Anträge auf Baugenehmigung ab 1.1.2018; bis zum 31.12.2020 muss der Kaufvertrag unterschrieben oder die Baugenehmigung erteilt sein. Der Antrag auf Baukindergeld muss spätestens drei Monate nach dem Einzug (amtliche Meldebestätigung erforderlich) gestellt werden, spätestens aber bis zum 31.12.2023.
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