ERBENGEMEINSCHAFT UND EINKOMMENSTEUER
Wie entsteht die Erbengemeinschaft?
Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes mit dem Erbfall, wenn mehr als eine Person denselben Erblasser beerben, unabhängig vom Willen der Miterben kraft Gesetzes als Zufallsgemeinschaft aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge.
Nur Personen, die die Erbschaft annehmen, werden Mitglieder der Erbengemeinschaft. Stirbt ein Mitglied der Erbengemeinschaft, tritt an dessen Stelle sein Erbe. Hat der verstorbene Erbe ebenfalls mehrere Erben, bilden diese wiederum eine eigene Erbengemeinschaft.
Das Vermögen des Erblassers geht nach dem Erbfall auf die Erben über und ist Gegenstand der Erbengemeinschaft. An diesen zivilrechtlichen Tatbestand des Erbfalls knüpft zunächst das Erbschaftsteuergesetz an, auf das hier aber nicht weiter eingegangen wird.
Die Erbengemeinschaft ist im BGB als Gesamthandsgemeinschaft ausgestaltet. Grundsätzlich verwalten die Erben das ererbte Vermögen gemeinsam, wobei sich das jeweilige Stimmrecht der einzelnen Erben nach dem Erbanteil bemisst. Abweichend hiervon kann ein Miterbe oder ein fremder Verwalter mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragt werden.
Die Erbengemeinschaft in der Einkommensteuer
Im Zeitraum vom Erbfall bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (Erbauseinandersetzung) erzielen die Erben in Gestalt der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich Einkünfte. Da die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nur natürliche Personen trifft und es sich bei der Erbengemeinschaft um eine Personengruppe handelt, ist die Erbengemeinschaft als solche nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Die Miterben sind jedoch verpflichtet, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk die Verwaltung der Erbengemeinschaft erfolgt, für jedes Veranlagungsjahr in dem die Erbengemeinschaft besteht, eine Feststellungserklärung mit den Einkünften der Erbengemeinschaft einzureichen.
Die ertragsteuerliche Erfassung der anteiligen Einkünfte der Miterben erfolgt dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Miterben, wobei der Feststellungsbescheid als sog. Grundlagenbescheid zu berücksichtigen ist. Ist ein Miterbe bisher nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet gewesen, kann der Miterbe aufgrund der ihm zuzurechnenden anteiligen Einkünfte der Erbengemeinschaft erstmals originär einkommensteuerpflichtig werden.
Die Erbengemeinschaft wird bis zu Ihrer Auseinandersetzung steuerlich bei den Überschusseinkünften wie eine Bruchteilsgemeinschaft und bei den Gewinneinkünften als Mitunternehmerschaft behandelt. Gehört ein gewerbliches, freiberufliches oder land- und forstwirtschaftliches Unternehmen zum Nachlass, geht es mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft über. Grundsätzlich wird jeder Miterbe somit auch Mitunternehmer i.S. von § 15 EStG. Ist der Erblasser selbständig tätig gewesen, erzielt die Erbengemeinschaft aber nur dann ebenfalls Einkünfte selbständiger Arbeit, wenn keine berufsfremden Erben an der Erbengemeinschaft beteiligt sind. Berufsfremd ist, wer nicht die erforderliche freiberufliche Qualifikation besitzt oder nicht persönlich tätig wird. Ist zumindest ein Miterbe berufsfremd, werden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert.
Hat der Erblasser Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung gehabt, erzielt die Erbengemeinschaft entsprechende Einkünfte, die den Erben grundsätzlich nach ihren Erbanteilen zugerechnet werden.
Die Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung entsteht letztmalig für den veranlagungszeitraum, in dem sich die Miterben hinsichtlich des gesamten Vermögens auseinandergesetzt haben.
Wird die Erbengemeinschaft innerhalb von sechs Monaten ab Erbfall auseinandergesetzt, lässt das Finanzamt eine rückwirkende Zurechnung der laufenden Einkünfte direkt beim erwerbenden Miterben zu. In diesem Fall ist die Erbauseinandersetzung steuerlich so zu behandeln, als ob sich die Erbengemeinschaft unmittelbar nach dem Erbfall auseinandergesetzt hätte, so dass eine Zwischenzurechnung obsolet ist.
Allerdings muss hierfür aber innerhalb der 6-Monats-Frist eine klare und rechtlich bindende Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung und ihre Modalitäten getroffen werden. Der reine Wille zur Auseinandersetzung reicht hierzu nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht aus.
Erbengemeinschaft und Umsatzsteuer
Die Erbengemeinschaft wird nicht durch den Erbfall zum Unternehmer i.S.d. UStG, sondern erst dann, wenn sie selbst Umsätze ausführt. Ausreichend ist bereits eine kurzfristige Fortführung des (umsatzsteuerlichen) Unternehmens des Erblassers. Die bloße Geschäftsveräußerung im Ganzen durch die Erbengemeinschaft ist dagegen keine ausreichend nachhaltige Tätigkeit und begründet daher keine Unternehmereigenschaft.
Durch den Eintritt in die Rechtsposition des Erblassers ist die Erbengemeinschaft für solche Leistungsbezüge, die bereits durch den Erblasser veranlasst worden sind, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Erbengemeinschaft und Grunderwerbsteuer
Der Erwerb von Grundstücken vom Erblasser durch die Erbengemeinschaft ist von der GrESt befreit. Auch die Übertragung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks auf einen Miterben bzw. auf den Ehegatten eines Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung ist grunderwerbsteuerfrei. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Wert des Grundstücks dem Wert seines Erbteils entspricht oder nicht.
Voraussetzung für die Befreiung von der GrESt ist aber, dass das Grundstück noch zu einem ungeteilten Nachlass gehört. Die Eigenschaft als Nachlassgrundstück verliert das Grundstück auch dann, wenn die gesamthänderische Bindung z.B. durch Umwandlung in Bruchteilseigentum gelöst wird. Dies gilt selbst dann, wenn die den einzelnen Miterben übertragenden Bruchteile ihrem Anteil an der Erbengemeinschaft entsprechen.
Beendigung der Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist vom Grund her nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Abwicklung. Die Beendigung der Erbengemeinschaft erfolgt durch die sog. Erbauseinandersetzung, die mit der Auseinandersetzung über den letzten Gegenstand des Nachlasses endet. Solange noch Nachlassgegenstände vorhanden sind, besteht die Erbengemeinschaft zwangsläufig weiter.
Im Folgenden wird dabei nur auf die Erbauseinandersetzung eingegangen, sofern der Nachlass ausschließlich aus Privatvermögen besteht.
Der Vermögensübergang von der Erbengemeinschaft im Rahmen der Erbauseinandersetzung ohne Abfindungszahlung auf einen Erben, ist grundsätzlich ein unentgeltlicher Vorgang und führt nicht zur Entstehung von Anschaffungskosten oder Veräußerungserlösen.
Eine spätere Veräußerung des Vermögens ist nur dann steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen der §§17, 20 oder 23 EStG vorliegen. Die Vorbesitzzeiten des Erblassers werden dabei angerechnet.
Wird im Rahmen einer Erbauseinandersetzung das Vermögen real geteilt und erhält ein Erbe wertmäßig mehr, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, und zahlt er für dieses „Mehr“ an seine Miterben eine Abfindung, ist der Vermögensübergang zumindest teilentgeltlich. Insoweit liegt dann (beim Erben) ein Anschaffungs- und (beim Miterben) ein Veräußerungsvorgang vor. Dabei berechnen sich der entgeltlich und der unentgeltlich erworbene Teil des Wirtschaftsguts nach dem Verkehrswert.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach der Erbauseinandersetzung hinsichtlich der weiteren Abschreibung zwischen dem unentgeltlich erworbenen Teil des Vermögens und dem entgeltlich erworbenen Teil zu unterscheiden. Für den unentgeltlich erworbenen Teil führt der Erbe die von der Erbengemeinschaft bzw. vom Erblasser vorgenommene Abschreibung fort. Soweit der Erbe das Wirtschaftsgut entgeltlich erworben hat, sind der weiteren Abschreibung seine Anschaffungskosten zu Grunde zu legen.
Für den entgeltlich erworbenen Teil des Vermögens bemisst sich die Abschreibung nach der tatsächlichen künftigen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung und bei Gebäuden nach den hierfür geltenden Vorschriften. Danach kann sich insbesondere bei Gebäuden für den unentgeltlich und den entgeltlich erworbenen Teil eine unterschiedliche Abschreibungsdauer ergeben. Entsprechendes gilt bezüglich der 10-Jahresfrist für die sog. Spekulationssteuer. Insoweit laufen zwei Fristen nebeneinander, hinsichtlich des unentgeltlichen Teils die vom Erblasser abgeleitete und häufig bereits abgelaufene, im Übrigen die neubegründete Frist.
BEI FRAGEN UND ANREGUNGEN