DAS BAUKINDERGELD
Seit dem 19.08.2018 kann das Baukindergeld beantragt werden. Das Summe beträgt € 12.000 für jedes im Haushalt der antragstellenden Eltern lebende Kind im Zeitpunkt der Antragstellung unter 18 Jahren, auszahlbar in 10 Jahresraten à € 1.200 (wohl aber nur, solange die Immobilie eigenen Wohnzwecken dient und Kindergeld bezogen wird).
Zuständig für das Baukindergeld ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Weiterführende Hinweise enthält ein entsprechendes Merkblatt der KfW.
Mit dem Baukindergeld wird der Erwerb oder die Herstellung von in Deutschland belegenem Wohneigentum gefördert, z.B. als Eigentumswohnung, Einfamilienhaus oder in Mehrfamilienhäusern. Die Förderung ist nicht auf den Neubau beschränkt, kann also z.B. auch erfolgen, wenn der Antragsteller ein Objekt erwirbt, in dem er bereits wohnt.
Beanspruchen können das Baukindergeld Ehegatten, eingetragene und nicht eingetragene Lebenspartner sowie Alleinerziehende, zu deren in der Wohnung geführtem Haushalt mindestens ein Kind gehört. Die Antragsteller dürfen im Zeitpunkt der Beantragung nicht Eigentümer einer selbstbewohnten oder zu Wohnzwecken vermieteten Immobilie sein.
Für das maßgebliche Haushaltseinkommen ist auf das durchschnittliche Einkommen des vorletzten und vorvorletzten Jahres abzustellen; für Anträge im 2019 demnach 2016 und 2017. Das maßgebliche Haushaltseinkommen darf bei einem Kinde € 90.000 nicht überschreiten. Je weiterem Kind erhöht sich die Grenze um jeweils € 15.000.
Die Regelung gilt rückwirkend für Käufe bzw. Anträge auf Baugenehmigung ab 1.1.2018; bis zum 31.12.2020 muss der Kaufvertrag unterschrieben oder die Baugenehmigung erteilt sein. Der Antrag auf Baukindergeld muss spätestens drei Monate nach dem Einzug (amtliche Meldebestätigung erforderlich) gestellt werden, spätestens aber bis zum 31.12.2023.
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