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Die Buchführungspflicht von Unternehmen ergibt sich aus den Regelungen des Handelsgesetzbuches sowie den des Steuerrechts. Diese impliziert die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung unter Anwendung der doppelten Buchführung. Gemäß § 238 des Handelsgesetzbuches sind alle Kaufleute im Sinne des HGB dazu verpflichtet, Bücher zu führen sowie in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Kaufleute sind in diesem Sinne jene, die ein Handelsgewerbe betreiben und somit sind in der Regel alle Gewerbebetreibenden von der Buchführungspflicht betroffen. Ein gewerbliches Unternehmen wird als Handelsgewerbe eingestuft, wenn eine Eintragung im Handelsregister erfolgt- in diesem Fall wird der Unternehmer bzw. das Unternehmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Kaufmann im Sinne des HGB. Kapitalgesellschaften wie beispielsweise die Rechtsform einer GmbH sowie Aktiengesellschaft haben immer die Pflichten eines Kaufmanns im Sinne des HGB. Ebenfalls gilt dies für Personengesellschaften wie die OHG sowie KG.

Kleingewerbebetreibende werden explizit von der Buchführungspflicht ausgenommen und stellen keine Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches dar. Es besteht jedoch die Möglichkeit eine freiwillige Eintragung ins Handelsregister vorzunehmen. In diesem Fall werden auch Kleingewerbebetreibende zu Kaufleuten gemäß HGB und sind folglich zur Buchführung verpflichtet.

Die Verpflichtung zur Buchführung für steuerliche Zwecke ergibt sich gemäß § 140 AO aus dem Handelsgesetzbuch, denn wer nach außensteuerlichen Vorschriften buchführungspflichtig ist, muss dies auch nach den Bestimmungen des Steuerrechts tun. Des Weiteren werden in der AO auch Grenzwerte festgelegt und der Kreis der betroffenen Unternehmen erweitert. Gewerbebetreibende mit einem Umsatz von mehr als 600.000 EUR oder einem Gewinn von mehr als 60.000 EUR werden auch dann steuerlich buchführungspflichtig, selbst wenn sie die Verpflichtung nach HGB nicht hätten.
Freiberufler nach dem Einkommenssteuergesetz sind dem Grunde nach nicht buchführungspflichtig, auch wenn eine Überschreitung der Grenzwerte erfolgt. Sie dürfen die sogenannte vereinfachte Form anwenden, die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Hier werden die betrieblichen Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt und es wird ein Gewinn oder Verlust ermittelt.

Der Buchführungspflicht beginnt bei Kaufleuten im Sinne des HGB mit der Eintragung des Unternehmens im Handelsregister- bei Einzelunternehmern bzw. Kleingewerbebetreibenden ab dem Zeitpunkt, an dem eine der o.g. Grenzwerte überschritten ist.

Steuern sparen und optimieren

Viele Unternehmen verlegen einen Teil ihrer unternehmerischen Aktivitäten ins steuergünstigere Ausland, um Steuern zu sparen und die Steuerlast des Unternehmens zu optimieren. Hierbei gibt es diverse Varianten eine Verlegung der Unternehmensaktivitäten ins Ausland vorzunehmen wie zum Beispiel die Gründung einer Betriebsstätte im Ausland oder aber auch die Etablierung einer Tochtergesellschaft im Ausland. Bei Gründung einer Tochtergesellschaft im Ausland stellt sich zunächst die Frage der Rechtsform der Gesellschaft- d.h. ob eine der deutschen Personengesellschaft oder eher eine der deutschen Kapitalgesellschaft ähnliche Form bevorzugt wird. Von dieser Entscheidung hängt im Wesentlichen auch die Besteuerung der Tochtergesellschaft im Ausland ab.

Die zweite Variante ist die Gründung einer Betriebsstätte im Ausland. Die Definition einer Betriebsstätte ist im nationalen deutschen Steuergesetz sowie auch in den Doppelbesteuerungsabkommen verankert und nahezu identisch. Gemäß § 12 AO ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Dazu zählen Stätten, an denen sich die Geschäftsleitung befindet sowie Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager etc., welche dem Unternehmer zur Ausübung des Gewebes dienen. Hinsichtlich der Besteuerung werden diejenigen Gewinne, die mit der ausländischen Stätte erzielt worden sind, von der Besteuerung durch den deutschen Fiskus ausgenommen und in dem Betriebsstättenstaat versteuert, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Betriebsstättenstaat besteht, welches die Freistellung dieser Gewinne in Deutschland, damit eine Doppelbesteuerung vermieden wird, regelt.

Dies ist steuerlich lohnend, wenn der Betriebsstättenstaat niedrigere Steuersätze als der deutsche Staat erhebt. Um diesen Steuervorteil zu genießen, muss man bestimmte Aspekte wie z.B. die Problematik der Verrechnungspreise berücksichtigen. Darüber hinaus muss für die Betriebsstätte eine eigene Buchführung erstellt werden sowie Steuererklärungen nach dem Recht des Betriebsstättenstaates angefertigt werden. Auch gilt es einzelne Sachverhalte steuerlich richtig zu analysieren und zu beurteilen wie z.B. die Zuordnung von Darlehen und Zinseinnahmen oder die Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem inländischen Betrieb ins das Ausland. Wir, die Martin Steuerberatung aus Essen, helfen Ihnen bei der Steuerplanung rund im Ihre Auslandsaktivitäten und stehen Ihnen in allen Fragen unterstützend zur Seite. Dabei ist es irrelevant, ob Sie eine Gründung einer Tochtergesellschaft oder die Etablierung einer Betriebsstätte im Ausland vorziehen. Vor dem Beginn von Unternehmensaktivitäten im Ausland ist die Planung das A und O und ein essentieller Faktor, welcher nicht umgangen werden sollte, um auch alle steuerbeeinflussenden Faktoren zu analysieren und stets präsent zu haben.

Nachfolgeplanung ist eine Pflichtaufgabe

Als Unternehmer stellt man sich irgendwann die Frage, wie es mit dem Unternehmen weitergehen soll, wenn man sich selbst einmal in den wohlverdienten Ruhestand begeben möchte- d.h. die Frage der Betriebsnachfolge. Daher ist die Nachfolgeplanung eine Pflichtaufgabe in jedem Unternehmen und sollte nicht zu spät in Angriff genommen werden, um insbesondere menschliche, unternehmerische, juristische sowie steuerliche Aspekte im Rahmen der Unternehmensnachfolge bzw. Betriebsnachfolge im hinreichenden Maße zu berücksichtigen. Zunächst sollte man sich Gedanken machen, an wen man das Unternehmen weitergeben möchte. Ist man beispielsweise Arzt und möchte die eigene Praxis an den Sohn oder die Tochter, die sich zurzeit im Endstadium ihres Medizinstudiums befinden, übergeben? Oder hat man einen kleinen handwerklichen Familienbetrieb und wünscht sich die Übernahme des Betriebs durch den Enkel, der gerade seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat? Oder aber plant man das gesamte Unternehmen an einen fremden Dritten zu verkaufen? Die Entscheidungsmöglichkeiten im Rahmen einer Unternehmensnachfolge/ Betriebsnachfolge sind unendlich und nachdem man sich für eine Möglichkeit entschieden hat, gilt es diverse rechtliche sowie steuerliche Aspekte ebenfalls zu berücksichtigen.  Die rechtlichen Aspekte implizieren die Klärung der Fragen rund um die Vermögensübertragung im Rahmen der Erbfolge sowie um die optimale Rechtsform für die Betriebsnachfolge. Hierbei ist ebenfalls die vertragliche Ausgestaltung der Übertragung des Unternehmens von großer Bedeutung, d.h. ob das Unternehmen bzw. die Geschäftsführung vollständig oder in Etappen an den Übernehmer abgegeben werden soll.

Steuerlich betrachtet spielen insbesondere die Erbschaftssteuer sowie die Schenkungssteuer und Ertragssteuern eine große Rolle und über diese Auswirkungen sollte man hinreichend informiert werden. Denn mit der richtigen steuerlichen Ausgestaltung der Unternehmensnachfolge bzw. Betriebsnachfolge kann viel Geld gespart werden- und davon profitieren der Erbe bzw. der Käufer des Unternehmens, der verkaufende bzw. abgebende Unternehmer aber auch das Unternehmen selbst. Bei dieser Vielzahl von Aspekten, die bei einer Unternehmensübertragung oder einem Unternehmensverkauf zu berücksichtigen sind, sollte man sich fachmännische Hilfe von einem Steuerberater holen, um keine Fehler zu machen und alle Aspekte zu berücksichtigen. Denn eine gut durchdachte und geplante Regelung der Unternehmensnachfolge ist das Tüpfelchen auf dem I der unternehmerischen Arbeit. Und auch hier gilt- der Nutzen, den man daraus zieht, wird in jedem Fall höher sein als die Kosten, die man für die Planung der Nachfolge aufbringt.

Wir, die Martin Steuerberatung aus Essen, stehen Ihnen mit Antworten auf all Ihre Fragen rund um das Thema Nachfolge beratend bei. Als qualifiziertes und fachlich sehr gut ausgebildetes Team von Steuerberatern werden wir mit Ihnen die Planung und Umsetzung Ihrer Unternehmensnachfolge reibungslos und steueroptimal verwirklichen.

UNTERNEHMENSVERKAUF

Wir begleiten Sie während des des gesamten Verkauf-Prozesses

Irgendwann ist die Zeit eines jeden Unternehmers gekommen, sich in den wohlverdienten Ruhestand zu begeben. Dies geht in der Regel mit der Übergabe des Unternehmens bzw. des Betriebes an einen engen Verwandten oder einen Mitarbeiter oder mit dem Verkauf des eigenen Unternehmens einher. Wenn Sie sich für den Verkauf Ihres Unternehmens entschieden haben, stehen wir, die Martin Steuerberatung, Ihnen als Ansprechpartner sowie Steuerberater während des gesamten Verkaufsprozesses unterstützend und beratend zur Seite. Von uns erhalten Sie steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung im Rahmen Ihres Unternehmensverkaufs aus einer Hand. Den richtigen Nachfolger für das eigene Unternehmen zu finden, dem man sein Unternehmen verkaufen möchte, ist nicht einfach und schnell erledigt. Daher stehen wir Ihnen als Steuerberater mit Rat und Tat bei und helfen Ihnen den richtigen Käufer zu finden. Damit Sie als Verkäufer einen angemessenen Preis beim Unternehmensverkauf für Ihr Unternehmen erzielen können, ist eine Unternehmensbewertung ein wichtiger Teil des Verkaufsprozesses, der unumgänglich ist. Der Unternehmenswert ist hierbei von einer Vielzahl von Faktoren geprägt und daher sollte eine detaillierte Unternehmensbewertung durchgeführt werden, um Aufschluss über den genauen monetären Wert des Unternehmens zu erhalten. Die Erstellung einer solchen Unternehmensbewertung führen wir für Sie als unseren Mandanten selbstverständlich durch.

Im Rahmen des Unternehmensverkaufs gibt es diverse steuerrechtliche Aspekte, die Berücksichtigung finden sollten, um steuerlich auch von einem Verkauf des Unternehmens profitieren zu können. Im Hinblick auf die Gestaltungsmöglichkeiten, die einem im Rahmen des Unternehmensverkauf zur Verfügung stehen, wie z.B. die Übertragung des Unternehmens gegen eine Rente oder die Zahlung des Kaufpreises in Raten, präsentieren wir, die Martin Steuerberatung, Ihnen die optimale steuerliche Lösung unter Abwägung aller Vor- und Nachteile. Wir beraten Sie auch im Hinblick auf den richtigen Zeitpunkt des Unternehmensverkaufs, damit Sie von den möglichen Steuervorteilen profitieren können.  Auch wenn es um die steuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns geht, werden wir für Sie als unseren Mandanten alle Freibeträge und Steuersparmöglichkeiten bestmöglich auszuschöpfen. 

Kontaktieren Sie uns, das Team der Martin Steuerberatung und Martin aus Essen ist telefonisch oder auch per E-Mail für Sie erreichbar. Unser Fokus liegt auf einer persönlichen und individuellen Beratung unserer Mandanten- dies können Ihnen unsere zahlreichen zufriedenen Mandanten bestätigen.

UNTERNEHMENSKAUF

Wir begleiten Sie während des des gesamten Kauf-Prozesses

Der Kauf eines Unternehmens will genauestens geplant und sorgfältig abgewickelt werden. Denn nur eine gute Planung trägt zum erfolgreichen Abwicklung der Transaktion bei. Beim Unternehmenskauf liegt unsere Beratung nicht lediglich in der üblichen Unternehmensbewertung und steuerlichen Abwicklung der Transaktion. Denn hinter einem Unternehmen stehen auch menschliche Wesen, die das Unternehmen bewegen und die Ziele und individuellen Interessen dieser Menschen möchten wir ebenfalls fördern und berücksichtigen. Wir, die Martin Steuerberatung, prüfen, ob die bevorstehende Transaktion des Unternehmenskaufs zu der Verwirklichung Ihrer persönlichen Ziele passt und begleiten Sie anschließend bei der Abwicklung dieser. Wir überprüfen im Vorfeld das potentielle Kaufobjekt und erstellen eine Due Dilligence für Sie als unseren Kunden und potentiellen Käufer. Die Due Dilligence impliziert eine Risikoprüfung und -analyse beim Kauf von Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen, welche durch den Käufer bzw. seinen Steuerberater oder Anwalt mit angemessener und gebührender Sorgfalt durchgeführt wird. Aus den Ergebnissen dieser Due Dilligence lassen sich als Ergebnis ein Unternehmenswert sowie ein realistischer Kaufpreis ableiten. Und genau aus diesem Grund ist die Sorgfalt einer Due Dilligence von großer Bedeutung, da durch diese Analyse der Käufer alle relevanten Informationen über das Kaufobjekt erhält und folglich auch nicht das Risiko eingehen würde einen überhöhten Kaufpreis für das Unternehmen bzw. die Unternehmensbeteiligung zu zahlen, nur weil er nicht über alle Informationen Kenntnis hatte.

Die Ausgestaltung und das Ausmaß der Due Dilligence besprechen wir, das Team der Martin Steuerberatung aus Essen, im Vorfeld mit Ihnen als unserem Mandanten. Je nach Größe des Unternehmens, welches Sie beabsichtigen zu erwerben, kann eine aufwändige oder aber auch weniger umfangreichere Analyse beim Unternehmenskauf notwendig sein. Nachdem eine detaillierte Analyse und die Unternehmensbewertung abgeschlossen wurden sowie eine Einigung im Hinblick auf das Unternehmen und den Kaufpreis getroffen wurde, ist der nächste Schritt die vertragliche Ausgestaltung des Unternehmenskaufs und Beurkundung des Kaufvertrages. Hier können wir Ihnen kompetente Notare vermitteln. Wir, das Team der Martin Steuerberatung, beraten wir Sie steuerlich und betriebswirtschaftlich und zeigen Ihnen alle steuerlichen Aspekte auf, welche im Rahmen eines Unternehmenserwerbs Berücksichtigung finden müssen. Als Ihr kompetenter  Steuerberater, zeigen Ihnen diverse Alternativen auf und finden für Sie die steueroptimale Lösung bei der Umsetzung der Transaktion des Unternehmenskaufs.

Während des gesamten Prozesses stehen wir Ihnen als erfahrene Steuerberater unterstützend bei und helfen Ihnen bei der Entscheidungsfindung unter Beachtung aller menschlichen, steuerlichen, rechtlichen sowie betriebswirtschaftlichen Aspekte.

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